Satzung der St. Anna Bruderschaft 1786 Telgte e.V.

I Name

§ 1

Die Bruderschaft trägt den Namen „St. Anna Bruderschaft 1786 Telgte (e.V.)“. Die Bruderschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf unter der Nummer VR 513 eingetragen und hat ihren Sitz in Telgte.

II  Wesen und Zweck

§ 2

  1. Der Leitsatz der Bruderschaft lautet: „Für Glaube, Sitte und Heimat“.
  2. Zur Verwirklichung dieses Leitsatzes verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:
  3. Bekenntnis zum christlichen Glauben,
  4. Eintreten für christliche Sitte und Kultur,
  5. Liebe zur Heimat und Vaterland.
  6. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  7. Teilnahme an Bildungsveranstaltungen des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften Köln e.V.
  8. Pflege übernommenen Brauchtums, alter Sitte und Gebräuche
  9. Pflege und Erhaltung des traditionellen Schützenwesens eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenken und des Schießsportes
  10. Förderung sportlicher Jugendpflege
  11. Jungschützen- und Schülerschützenausbildung
  12. Vergleichskämpfe, Pokal- und Preisschießen in allen Klassen
  13. Musikunterricht im Spielmannszug

III  Gemeinnützigkeit

§ 3

  1. Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der gültigen Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Clemensgemeinde Telgte, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

IV  Gliederung der Mitgliedschaft

§ 4

  1. Die Bruderschaft hat ordentliche (aktive), außerordentliche (passive) und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die unbescholten sind und die Satzung und damit Wesen und Zweck der Bruderschaft anerkennen und hierfür eintreten. Der Aufnahmeantrag ist formlos an den Vorstand im Sinne des § 10 zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, dürfen aber an allen Veranstaltungen teilnehmen. Sie dürfen jedoch nicht in Uniform auftreten und auch nicht an traditionellen Schießwettbewerben teilnehmen.
  4. Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich zu den Grundsätzen der Bruderschaft bekennen und um die Förderung der Ziele der Bruderschaft hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 5

Zur Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben hat sich die Schützenbruderschaft an eine katholische Pfarre anzuschließen. Der Pfarrer oder ein von ihm beauftragter Geistlicher ist Präses der Bruderschaft.

§ 6

Die Schützenjugend ist in einer eigenen Gruppe der St. Sebastianus  Schützenjugend zusammenzufassen. Die Ordnung der St. Sebastianus Schützenjugend (BdSJ) bildet deren Grundlage.

V  Verlust der Mitgliedschaft

§ 7

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Der Ausschluss kann erfolgen wegen:
    1. vereinsschädigenden Verhaltens, 
    2. verschuldetem Beitragsrückstand von mehr als 2 Jahren.

VI  Beiträge

§ 8

Die ordentlichen Mitglieder haben Beiträge zu leisten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden vom Vorstand festgesetzt.

VII  Organe

§ 9

      Die Organe der Bruderschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 10

      Mitgliederversammlung

  1. Zur Mitgliederversammlung gehören:
    1. Alle ordentlichen Mitglieder, 
    2. Die Mitglieder des Vorstandes,
    3. Alle außerordentlichen Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder der Bruderschaft.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Brudermeister durch schriftliche Einladung mit Frist von zwei Wochen (vom Absendetag gerechnet) unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes, spätestens bis zum 31.03. eines jeden Jahres einzuberufen. Im Bedarfsfall kann der 1. Brudermeister eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Der 1. Brudermeister ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder unter Darlegung der Gründe und Formulierung etwaiger Anträge dies schriftlich beantragen.
    Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher (Datum des Poststempels) beim Vorstand schriftlich begründet einzureichen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. Beschlussfassung und Änderung der Satzung,
    2. Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes der Kassenprüfer, Vertreter der Festausschüsse,
    3. Festsetzung der Beiträge,
    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    5. Auflösung der Bruderschaft.
  4. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitgliederversammlung ist abgesehen von der Beschlussfassung über die Auflösung in jedem Falle beschlussfähig.
    Der Auflösungsbeschluss kann nur bei Anwesenheit von mehr als die Hälfte aller zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung stimmberechtigter Mitglieder mit 2/3 Stimmenmehrheit erfolgen. Ist die Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung beschlossen werden soll, hiernach nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Frist von einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung unter Wahrung der Ladefrist und Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle bedarf der Beschluss einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Über Zeit und Ort der Mitgliederversammlung, die Führung der Anwesenheitsliste, der Anträge und Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

§ 11

      Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. der 1. Brudermeister, 
    2. der 2. Brudermeister, 
    3. der 1. Kassierer, 
    4. der 1. Schriftführer. 
  2. Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. Führung der laufenden Geschäfte, 
    2. Rechnungsbelegung über das abgelaufene Geschäftsjahr, 
    3. Erstattung der Tätigkeitsberichte, 
    4. Wahl der Delegierten für Organe des „Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften Köln e.V.“ und seine Untergliederungen, 
    5. Durchführung von Vorstandssitzungen, 
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder. 
  3. Über Zeit und Ort der Vorstandssitzungen, Führung der Anwesenheitsliste, Anträge und Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

§ 12

1. und 2. Brudermeister, 1. Kassierer und 1. Schriftführer bilden den gesetzlichen (geschäftsführenden) Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB endet mit der Eintragung des neuen geschäftsführenden Vorstandes in das Vereinsregister.

VIII    Allgemeines

§ 13

Musikinstrumente, Uniformen, Pokale und Gewehre, sowie zukünftig von den Mitgliedern der Abteilungen Spielmannszug und Schießabteilung angeschaffte Gegenstände sind nicht Eigentum der Bruderschaft.

IX       Schlussbestimmungen

§ 14

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 19.01.2001, in Telgte beschlossen und tritt bei der Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.


Mit der Inkraftsetzung wird die bisherige Satzung vom 24.01.1987 aufgehoben.